Inhaltsverzeichnis
Screening-Verfahren
1. Allgemeines
Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Es ist in der eigens hierfür neu eingeführten Screening-Verordnung (Screening-VO) geregelt. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die „Überpüfung an der Außengrenze“ (Art. 5 f. Screening-VO) und die „Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets“ (Art. 7 Screening-VO). Ein Screening-Verfahren kann einem Asylverfahren vorausgehen, muss es aber auch nicht unbedingt. Umgekehrt kann sich ein Asylverfahren an das Screening-Verfahren anschließen, auch das ist aber nicht zwingend.
1.1 Inhalt der Überprüfung
Der Inhalt der Überprüfung wird durch Art. 8 Abs. 5 vorgegeben und gilt für beide Varianten des Screening-Verfahrens:
a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12;
b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12;
c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14;
d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist;
e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16;
f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17;
g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18
Das „geeignete Verfahren“ kann ein Asylverfahren sein, muss es aber nicht zwangsläufig.
2. Überprüfung an der Außengrenze
Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein, § 71 Abs. 3 Nr. 9 AufenthG. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilität schutzsuchender Personen zu bewerten.
Dem Verfahren unterfallen Menschen, die beim unbefugten Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen oder nach einem Such- oder Rettungseinsatz in einem Mitgliedstaat ausgeschifft werden. Mit „Außengrenze“ sind hier nur Außengrenzen der EU gemeint, nicht der einzelnen Mitgliedstaaten. In Deutschland wird dieses Verfahren daher nur an den See- und Flughäfen relevant werden. Wichtig ist, dass den Betroffenen die Einreise während dieses Verfahrens nicht gestattet wird, Art. 6 Satz 1 Screening-VO. Auch, wenn sie sich faktisch schon im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates befinden, werden sie so behandelt, als wären sie es nicht (sog. „Fiktion der Nichteinreise“). Art. 6 Satz 2 Screening-VO verlangt von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Betroffenen den Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen. Dies dürfte faktisch in aller Regel auf eine Freiheitsentziehung hinauslaufen, für die es eines entsprechenden richterlichen Beschlusses bedarf. Nach Art. 8 Abs. 3 Screening-VO wird das Verfahren in diesen Fällen unverzüglich, in jedem Falle aber innerhalb von sieben nach Aufgreifen oder Ausschiffung der betroffenen Person durchgeführt.
3. Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets
Zuständig für die Screening-Verfahren im Inland sind die Länder, namentlich die Landespolizeien, die Ausländerbehörden und ggf. weitere, nach Landesrecht zu bestimmende Stellen, § 71 Abs. 4a AufenthG.
Die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets richtet sich nach Art. 7 Screening-VO. Ihr unterfallen solche Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, die eine Außengrenze der EU überschritten haben, um auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet einzureisen, und die noch in keinem anderen Mitgliedstaat gescreent wurden. Da Deutschland, abgesehen von den See- und Flughäfen, keine eigenen Außengrenzen hat, und Personen, die für ein Screening-Verfahren im Inland infrage kämen, regelmäßig auch schon in anderen Ländern hätten „gescreent“ werden können, ist unklar, in welchem Umfang dieses Instrument in Deutschland überhaupt eingesetzt werden wird. Das Verfahren darf höchstens drei Tage dauern, Art. 8 Abs. 4 Screening-VO. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Betroffenen den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung stehen, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Screening-VO. Dies dürfte praktisch eine Freiheitsentziehung beinhalten, sodass es grundsätzlichen eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses bedarf. Das Verfahren muss an einem „angemessenen und geeigneten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt“ (Art. 8 Abs. 2 Screening-VO) werden. Wo das konkret sein wird, lässt sich derzeit ebenfalls noch nicht wirklich abschätzen.
4. Weiterführende Informationen
- Eine kritische Auseinandersetzung mit der Umsetzung des Screening-Verfahrens in Deutschland findet sich im Positionspaper "Umsetzung der GEAS-Reform: Vulnerabilitäten erkennen und berücksichtigen" des Deutschen Instituts für Menschenrechte aus dem November 2025
