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screening-verfahren [2026/05/04 21:09] – angelegt 2a02:8071:7800:b0a0:9954:8a5:252c:337ascreening-verfahren [2026/05/05 20:50] (aktuell) – [1. Allgemeines] marcel
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 ====== Screening-Verfahren ====== ====== Screening-Verfahren ======
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 +===== - Allgemeines =====
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 +Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Es ist in der eigens hierfür neu eingeführten Screening-Verordnung (Screening-VO) geregelt. Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilitiät schutzsuchender Personen zu bewerten. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die "Überpüfung an der Außengrenze" (Art. 5 f. Screening-VO) und die "Überprüfung innherhalb des Hoheitsgebiets" (Art. 7 Screening-VO).
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 +==== - Inhalt der Überprüfung ====
 +
 +Der Inhalt der Überprüfung wird durch Art. 8 Abs. 5 vorgegeben und gilt für beide Varianten des Screening-Verfahrens:
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 +>a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12;
 +>b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12;
 +>c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14;
 +>d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist;
 +>e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16;
 +>f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17;
 +>g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18
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 +Das "geeignete Verfahren" kann ein Asylverfahren sein, muss es aber nicht zwangsläufig.
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 +===== - Überprüfung an der Außengrenze =====
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 +===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets =====
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 +Die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets richtet sich nach Art. 7 Screening-VO. Ihr unterfallen solche Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, die eine Außengrenze der EU überschritten haben, um auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet einzureisen, und die noch in keinem anderen Mitgliedstaat gescreent wurden. Da Deutschland, abgesehen von den See- und Flughäfen, keine eigenen Außengrenzen hat,
 +ist unklar, in welchem Umfang dieses Instrument in Deutschland überhaupt eingesetzt werden wird. Das Verfahren darf höchstens drei Tage dauern, Art. 8 Abs. 4 Screening-VO. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Betroffenen den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung stehen, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Screening-VO. Dies dürfte praktisch eine Freiheitsentziehung beinhalten, sodass es grundsätzlichen eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses bedarf. Das Verfahren muss an einem "angemessenen und geeigneten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt" (Art. 8 Abs. 2 Screening-VO) werden. Wo das konkret sein wird, lässt sich derzeit ebenfalls noch nicht wirklich abschätzen.
  
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