screening-verfahren
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| screening-verfahren [2026/05/05 20:49] – [3. Überprüfung innherhalb des Hoheitsgebiets] marcel | screening-verfahren [2026/06/23 15:16] (aktuell) – [2. Überprüfung an der Außengrenze] marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Allgemeines ===== | ===== - Allgemeines ===== | ||
| - | Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. | + | Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. |
| ==== - Inhalt der Überprüfung ==== | ==== - Inhalt der Überprüfung ==== | ||
| Zeile 20: | Zeile 20: | ||
| ===== - Überprüfung an der Außengrenze ===== | ===== - Überprüfung an der Außengrenze ===== | ||
| + | |||
| + | Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein, § 71 Abs. 3 Nr. 9 AufenthG. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilität schutzsuchender Personen zu bewerten. | ||
| + | |||
| + | Dem Verfahren unterfallen Menschen, die beim unbefugten Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen oder nach einem Such- oder Rettungseinsatz in einem Mitgliedstaat ausgeschifft werden. Mit " | ||
| ===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets ===== | ===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets ===== | ||
| + | |||
| + | Zuständig für die Screening-Verfahren im Inland sind die Länder, namentlich die Landespolizeien, | ||
| Die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets richtet sich nach Art. 7 Screening-VO. Ihr unterfallen solche Drittstaatsangehörigen, | Die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets richtet sich nach Art. 7 Screening-VO. Ihr unterfallen solche Drittstaatsangehörigen, | ||
| - | ist unklar, in welchem Umfang dieses Instrument in Deutschland überhaupt eingesetzt werden wird. Das Verfahren darf höchstens drei Tage dauern, Art. 8 Abs. 4 Screening-VO. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, | + | und Personen, die für ein Screening-Verfahren im Inland infrage kämen, regelmäßig auch schon in anderen Ländern hätten " |
| + | |||
| + | ===== - Weiterführende Informationen ===== | ||
| + | |||
| + | * Eine kritische Auseinandersetzung mit der Umsetzung des Screening-Verfahrens in Deutschland findet sich im [[https:// | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
screening-verfahren.1778006949.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
