screening-verfahren
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| screening-verfahren [2026/05/27 00:14] – [3. Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets] marcel | screening-verfahren [2026/06/23 15:16] (aktuell) – [2. Überprüfung an der Außengrenze] marcel | ||
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| ===== - Allgemeines ===== | ===== - Allgemeines ===== | ||
| - | Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Es ist in der eigens hierfür neu eingeführten Screening-Verordnung (Screening-VO) geregelt. Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilitiät schutzsuchender Personen zu bewerten. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die " | + | Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Es ist in der eigens hierfür neu eingeführten Screening-Verordnung (Screening-VO) geregelt. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die " |
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| ===== - Überprüfung an der Außengrenze ===== | ===== - Überprüfung an der Außengrenze ===== | ||
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| + | Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein, § 71 Abs. 3 Nr. 9 AufenthG. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilität schutzsuchender Personen zu bewerten. | ||
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| + | Dem Verfahren unterfallen Menschen, die beim unbefugten Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen oder nach einem Such- oder Rettungseinsatz in einem Mitgliedstaat ausgeschifft werden. Mit " | ||
| ===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets ===== | ===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets ===== | ||
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| + | Zuständig für die Screening-Verfahren im Inland sind die Länder, namentlich die Landespolizeien, | ||
| Die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets richtet sich nach Art. 7 Screening-VO. Ihr unterfallen solche Drittstaatsangehörigen, | Die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets richtet sich nach Art. 7 Screening-VO. Ihr unterfallen solche Drittstaatsangehörigen, | ||
| und Personen, die für ein Screening-Verfahren im Inland infrage kämen, regelmäßig auch schon in anderen Ländern hätten " | und Personen, die für ein Screening-Verfahren im Inland infrage kämen, regelmäßig auch schon in anderen Ländern hätten " | ||
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| + | ===== - Weiterführende Informationen ===== | ||
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| + | * Eine kritische Auseinandersetzung mit der Umsetzung des Screening-Verfahrens in Deutschland findet sich im [[https:// | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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screening-verfahren.1779833684.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
