screening-verfahren
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| screening-verfahren [2026/05/27 00:44] – [2. Überprüfung an der Außengrenze] marcel | screening-verfahren [2026/07/16 20:18] (aktuell) – marcel | ||
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| ===== - Allgemeines ===== | ===== - Allgemeines ===== | ||
| - | Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Es ist in der eigens hierfür neu eingeführten Screening-Verordnung (Screening-VO) geregelt. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die " | + | Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Es ist in der eigens hierfür neu eingeführten Screening-Verordnung (Screening-VO) geregelt. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die " |
| ==== - Inhalt der Überprüfung ==== | ==== - Inhalt der Überprüfung ==== | ||
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| Der Inhalt der Überprüfung wird durch Art. 8 Abs. 5 vorgegeben und gilt für beide Varianten des Screening-Verfahrens: | Der Inhalt der Überprüfung wird durch Art. 8 Abs. 5 vorgegeben und gilt für beide Varianten des Screening-Verfahrens: | ||
| - | >a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12; | + | < |
| - | >b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12; | + | a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12; |
| - | >c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14; | + | |
| - | >d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist; | + | b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12; |
| - | >e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16; | + | |
| - | >f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17; | + | c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14; |
| - | >g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18 | + | |
| + | d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist; | ||
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| + | e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16; | ||
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| + | f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17; | ||
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| + | g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18 | ||
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| Das " | Das " | ||
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| Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein, § 71 Abs. 3 Nr. 9 AufenthG. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilität schutzsuchender Personen zu bewerten. | Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein, § 71 Abs. 3 Nr. 9 AufenthG. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilität schutzsuchender Personen zu bewerten. | ||
| - | Dem Verfahren unterfallen Menschen, die beim unbefugten Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen oder nach einem Such- oder Rettungseinsatz in einem Mitgliedstaat ausgeschifft werden. Mit " | + | Dem Verfahren unterfallen Menschen, die beim unbefugten Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen oder nach einem Such- oder Rettungseinsatz in einem Mitgliedstaat ausgeschifft werden. Mit " |
| ===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets ===== | ===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets ===== | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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screening-verfahren.1779835457.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
