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screening-verfahren [2026/05/29 21:26] marcelscreening-verfahren [2026/06/23 15:16] (aktuell) – [2. Überprüfung an der Außengrenze] marcel
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 Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein, § 71 Abs. 3 Nr. 9 AufenthG. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilität schutzsuchender Personen zu bewerten. Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein, § 71 Abs. 3 Nr. 9 AufenthG. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilität schutzsuchender Personen zu bewerten.
  
-Dem Verfahren unterfallen Menschen, die beim unbefugten Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen oder nach einem Such- oder Rettungseinsatz in einem Mitgliedstaat ausgeschifft werden. Mit "Außengrenze" sind hier nur Außengrenzen der EU gemeint, nicht der einzelnen Mitgliedstaaten. In Deutschland wird dieses Verfahren daher nur an den See- und Flughäfen relevant werden. Wichtig ist, dass den Betroffenen die Einreise während dieses Verfahrens nicht gestattet wird, Art. 6 Satz 1 Screening-VO. Auch, wenn sie sich faktisch schon im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates befinden, werden sie so behandelt, als wären sie es nicht (sog. "Fiktion der Nichteinreise"). Art. 6 Satz 2 Screening-VO verlangt von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Betroffenen den Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen. Dies dürfte faktisch in aller Regel auf eine Freiheitsentziehung hinauslaufen, für die es eines entsprechenden richterlichen Beschlusses bedarf. Nach Art. 8 Abs. 3 Screening-VO wird das Verfahren in diesen Fällen unverzüglich, in jedem Falle aber innerhalb von sieben nach Aufgreifen oder Ausschiffung der betroffenen Person durchgeführt.+Dem Verfahren unterfallen Menschen, die beim unbefugten Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen oder nach einem Such- oder Rettungseinsatz in einem Mitgliedstaat ausgeschifft werden. Mit "Außengrenze" sind hier nur Außengrenzen der EU gemeint, nicht der einzelnen Mitgliedstaaten. In Deutschland wird dieses Verfahren daher nur an den See- und Flughäfen relevant werden. Wichtig ist, dass den Betroffenen die Einreise während dieses Verfahrens nicht gestattet wird, Art. 6 Satz 1 Screening-VO. Auch, wenn sie sich faktisch schon im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates befinden, werden sie so behandelt, als wären sie es nicht (sog. "Fiktion der Nichteinreise"). Art. 6 Satz 2 Screening-VO verlangt von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Betroffenen den Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen. Dies dürfte faktisch in aller Regel auf eine Freiheitsentziehung hinauslaufen, für die es eines entsprechenden richterlichen Beschlusses bedarf. Nach Art. 8 Abs. 3 Screening-VO wird das Verfahren in diesen Fällen unverzüglich, in jedem Falle aber innerhalb von sieben Tagen nach Aufgreifen oder Ausschiffung der betroffenen Person durchgeführt.
  
 ===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets ===== ===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets =====
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