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screening-verfahren

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screening-verfahren [2026/07/16 20:17] – [1.1 Inhalt der Überprüfung] marcelscreening-verfahren [2026/07/16 20:18] (aktuell) marcel
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 Der Inhalt der Überprüfung wird durch Art. 8 Abs. 5 vorgegeben und gilt für beide Varianten des Screening-Verfahrens: Der Inhalt der Überprüfung wird durch Art. 8 Abs. 5 vorgegeben und gilt für beide Varianten des Screening-Verfahrens:
  
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 a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12; a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12;
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 b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12; b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12;
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 c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14; c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14;
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 d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist; d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist;
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 e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16; e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16;
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 f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17; f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17;
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 g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18 g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18
 +</blockquote>
  
 Das "geeignete Verfahren" kann ein Asylverfahren sein, muss es aber nicht zwangsläufig. Das "geeignete Verfahren" kann ein Asylverfahren sein, muss es aber nicht zwangsläufig.
screening-verfahren.1784225863.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel