somalia
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- | ===== VG Düsseldorf, | + | ===== - Drohende Verfolgung durch Al-Shabaab ===== |
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>Der von dem Kläger glaubhaft geschilderte Sachverhalt begründet eine Vorverfolgung des Klägers. Die Tötung des Vaters des Klägers, die Verletzung der Mutter und die Bedrohung des Bruders des Klägers, nachdem der Kläger gegen seinen Lehrer wegen des Versuchs der Rekrutierung von Schülern für die Al-Shabaab bei der Polizei ausgesagt hatte, rechtfertigen eine begründete Furcht des Klägers vor einer Verfolgungshandlung in Form der Anwendung physischer Gewalt nach § 3a Abs. 1, 2 Nr. 1 AsylG. Diese Verfolgung knüpft – wie von § 3a Abs. 3 AsylG gefordert – an ein Verfolgungsmerkmal an, nämlich die (vermeintliche) politische Überzeugung des Klägers in Form der Ablehnung der Ideologie der Al-Shabaab nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Zwar ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers keine Verfolgung durch den Staat, von Parteien oder Organisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG. Jedoch ist die von dem Kläger geschilderte Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure nach § 3c Nr. 3, § 3d AsylG flüchtlingsrechtlich relevant, weil aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers im hiesigen Einzelfall davon auszugehen ist, dass der Staat, Parteien oder Organisationen im Sinne der § 3c Nr. 1 und Nr. 2, § 3d Abs. 1 AsylG nicht in der Lage sind, Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu gewährleisten. Somalia hat zwar den Zustand eines „failed state“ überwunden, | >Der von dem Kläger glaubhaft geschilderte Sachverhalt begründet eine Vorverfolgung des Klägers. Die Tötung des Vaters des Klägers, die Verletzung der Mutter und die Bedrohung des Bruders des Klägers, nachdem der Kläger gegen seinen Lehrer wegen des Versuchs der Rekrutierung von Schülern für die Al-Shabaab bei der Polizei ausgesagt hatte, rechtfertigen eine begründete Furcht des Klägers vor einer Verfolgungshandlung in Form der Anwendung physischer Gewalt nach § 3a Abs. 1, 2 Nr. 1 AsylG. Diese Verfolgung knüpft – wie von § 3a Abs. 3 AsylG gefordert – an ein Verfolgungsmerkmal an, nämlich die (vermeintliche) politische Überzeugung des Klägers in Form der Ablehnung der Ideologie der Al-Shabaab nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Zwar ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers keine Verfolgung durch den Staat, von Parteien oder Organisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG. Jedoch ist die von dem Kläger geschilderte Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure nach § 3c Nr. 3, § 3d AsylG flüchtlingsrechtlich relevant, weil aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers im hiesigen Einzelfall davon auszugehen ist, dass der Staat, Parteien oder Organisationen im Sinne der § 3c Nr. 1 und Nr. 2, § 3d Abs. 1 AsylG nicht in der Lage sind, Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu gewährleisten. Somalia hat zwar den Zustand eines „failed state“ überwunden, |
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