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syrien

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syrien [2024/07/22 19:04] marcelsyrien [2026/01/07 22:31] (aktuell) marcel
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 ====== Syrien ====== ====== Syrien ======
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 +===== - Keine Verfolgung von Atheist*innen in Syrien =====
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 +==== - VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025, 17 K 432/23.A ====
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 +Rn. 31 ff.:
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 +>d) Eine andere Bewertung aufgrund der Abwendung vom Islam und der Hinwendung der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder, die Klägerin zu 2. und 3., zum Atheismus sowie der Nichtbefolgung von islamischen Glaubensregeln ergibt sich auch nicht aus der Machtübernahme der HTS nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes Ende 2024. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch den jetzigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure,
 +>
 +>vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 30; EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32f.
 +>
 +>Die neue syrische Führung hat zugesichert, dass die Rechte von Minderheiten gewahrt werden würden,
 +>
 +>vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32.
 +>
 +>Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer entsprechenden Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTS-nahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen,
 +>
 +>vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 31. März 2025, S. 8; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Syrien: Strukturen und wichtige Akteur*innen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025. Dominante Strömungen [a-12595], 3. April 2025, S. 7.
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 +===== - Keine geschlechtsspezifische Verfolgung unabhängig von Verwestlichung in Syrien =====
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 +==== - VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025, 17 K 432/23.A ====
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 +Rn. 64 f.:
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 +>c) Unabhängig davon liegen hinsichtlich des Gesamtkomplexes "Frauen" - ungeachtet ihres Grades einer "Verwestlichung" - auch keine beachtlich wahrscheinlichen Anhaltspunkte für erhebliche Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG vor. Derartige Handlungen drohten den Klägerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion Daraa oder in das von der Klägerin zu 1. bei ihrer Rückkehr nach Syrien aufgesuchte Gouvernement Damaskus-Land (Rif-Damaskus) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diese Gebiete stehen, wie bereits beschrieben, (derzeit) grundsätzlich vollständig unter der Kontrolle der Interimsregierung der HTS in Syrien,
 +>
 +>vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 6.
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 +===== - "Kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber" =====
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 +==== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2025, 17 L 3613/25.A ====
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 +Leitsätze:
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 +>**1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.**
 +>**2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.**
 +>**3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.**
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 +==== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2025, 17 L 3620/25.A ====
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 +>**1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.**
 +>**2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.**
  
 ===== - Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben ===== ===== - Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben =====
syrien.1721667862.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel