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Syrien

1. Keine Verfolgung von Atheist*innen in Syrien

1.1 VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025, 17 K 432/23.A

Rn. 31 ff.:

d) Eine andere Bewertung aufgrund der Abwendung vom Islam und der Hinwendung der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder, die Klägerin zu 2. und 3., zum Atheismus sowie der Nichtbefolgung von islamischen Glaubensregeln ergibt sich auch nicht aus der Machtübernahme der HTS nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes Ende 2024. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch den jetzigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure,

vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 30; EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32f.

Die neue syrische Führung hat zugesichert, dass die Rechte von Minderheiten gewahrt werden würden,

vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32.

Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer entsprechenden Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTS-nahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen,

vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 31. März 2025, S. 8; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Syrien: Strukturen und wichtige Akteur*innen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025. Dominante Strömungen [a-12595], 3. April 2025, S. 7.

2. Keine geschlechtsspezifische Verfolgung unabhängig von Verwestlichung in Syrien

2.1 VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025, 17 K 432/23.A

Rn. 64 f.:

c) Unabhängig davon liegen hinsichtlich des Gesamtkomplexes „Frauen“ - ungeachtet ihres Grades einer „Verwestlichung“ - auch keine beachtlich wahrscheinlichen Anhaltspunkte für erhebliche Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG vor. Derartige Handlungen drohten den Klägerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion Daraa oder in das von der Klägerin zu 1. bei ihrer Rückkehr nach Syrien aufgesuchte Gouvernement Damaskus-Land (Rif-Damaskus) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diese Gebiete stehen, wie bereits beschrieben, (derzeit) grundsätzlich vollständig unter der Kontrolle der Interimsregierung der HTS in Syrien,

vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 6.

3. "Kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber"

3.1 VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2025, 17 L 3613/25.A

Leitsätze:

1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.

3.2 VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2025, 17 L 3620/25.A

1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

4. Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben

4.1 OVG NRW, U. v. 16.07.2024, 14 A 2847/19.A

Pressemitteilung:

Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Syrien

22. Juli 2024
[…]
Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.07.2024 entschieden.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Nordosten Syriens (Provinz Hasaka). Er reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil der Kläger sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Auf die Berufung des Bundesamts änderte der 14. Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab. Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung ausgeführt: Der Kläger erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung droht. Außerdem ist er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner vor der Einreise ins Bundesgebiet begangenen Straftaten ausgeschlossen, die als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bewerten sind. Hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise begehrten subsidiären Schutzes sieht der Senat bereits die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung, nämlich die ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, in der Provinz Hasaka, aber auch allgemein in Syrien, als nicht mehr gegeben an. Zwar finden zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) andererseits statt. Auch verübt der Islamische Staat dort gelegentlich Anschläge auf Einrichtungen der kurdischen Selbstverwaltung. Die bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge erreichen jedoch kein solches Niveau (mehr), dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden. Außerdem ist der Kläger wegen der von ihm begangenen Straftaten auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 14 A 2847/19.A (I. Instanz: VG Münster 2 K 2750/18.A)

syrien.txt · Zuletzt geändert: von marcel