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ueberblick_ueber_die_nationale_umsetzung_der_geas-reform_in_deutschland

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ueberblick_ueber_die_nationale_umsetzung_der_geas-reform_in_deutschland [2026/05/05 09:35] – [1. Familienasyl] marcelueberblick_ueber_die_nationale_umsetzung_der_geas-reform_in_deutschland [2026/05/20 10:06] (aktuell) marcel
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 ===== - Familienasyl ===== ===== - Familienasyl =====
  
-Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz in § 26 AsylG in seiner bisherigen Form wird abgeschafft. § 25 AsylG nF sieht allerdings die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vor, wenn das Bundesamt in seinem Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Asylverfahrensverordnung (AVVO) vorliegen. Hierin liegt potenziell sogar eine Verbesserung, weil der Familienbegriff der AVVO erweitert ist: Auch volljährige, abhänige Kinder werden erfasst, und es genügt, wenn die familiäre Lebenseinheit vor der Einreise bestand. Voraussetzug ist aber nicht mehr, dass sie schon Herkunftsland bestanden haben. Wenn also beispielsweise afghanische Staatsangehörige längere Zeit im Iran gelebt und dort geheiratet bzw. eine Familie gegründet haben, kann auch diese im Rahmen von Art. 23 AVVO berücksichtigt werden.+Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz in § 26 AsylG in seiner bisherigen Form wird abgeschafft. § 25 AufenthG nF sieht allerdings die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vor, wenn das Bundesamt in seinem Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Asylverfahrensverordnung (AVVO) vorliegen. Hierin liegt potenziell sogar eine Verbesserung, weil der Familienbegriff der AVVO erweitert ist: Auch volljährige, abhänige Kinder werden erfasst, und es genügt, wenn die familiäre Lebenseinheit vor der Einreise bestand. Voraussetzug ist aber nicht mehr, dass sie schon Herkunftsland bestanden haben. Wenn also beispielsweise afghanische Staatsangehörige längere Zeit im Iran gelebt und dort geheiratet bzw. eine Familie gegründet haben, kann auch diese im Rahmen von Art. 23 AVVO berücksichtigt werden.
  
 ===== - Kein Wiederaufgreifen nach Einstellung wegen Nichtbetreibens ===== ===== - Kein Wiederaufgreifen nach Einstellung wegen Nichtbetreibens =====
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 Die bisher in § 33 AsylG enthaltene Möglichkeit, im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens einen Wiederaufgreifensantrag zu stellen, wird abgeschafft. Auch diesen Fällen bleibt dann nur noch der Verwaltungsrechtsweg. Dies betrifft insbesondere Menschen, die ihre Anhörung beim BAMF verpasst haben. Die bisher in § 33 AsylG enthaltene Möglichkeit, im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens einen Wiederaufgreifensantrag zu stellen, wird abgeschafft. Auch diesen Fällen bleibt dann nur noch der Verwaltungsrechtsweg. Dies betrifft insbesondere Menschen, die ihre Anhörung beim BAMF verpasst haben.
  
 +Allerdings bestimmt Art. 55 Abs. 5 Satz 2 Asylverfahrensverordnung (AVVO), dass Umstände, mit denen ein Folgeantrag begründet wird, nachdem ein Asylantrag für "stillschweigend zurückgenommen" erklärt wurde (Art. 41 AVVO), was der bisherigen Einstellung wegen Nichtbetreibens entspricht, auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn diese Umstände schon im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können. Dies dürfte dazu führen, dass Folgeanträge, wenn das vorherige Verfahren für stillschweigend zurückgenommen erklärt wurde, in der Regel zulässig sein dürften. Da es hierfür weder eine Frist noch eine Beschränkung in dem Sinne gibt, dass ein Folgeantrag in dieser Konstellation nur einmalig zulässig wäre (ähnlich wie § 33 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 AsylG in der bisher geltenden Fassung), kann hierin je nach Einzelfall sogar eine Verbesserung vorliegen.
 ===== - Keine Unzulässigkeit im Dublin-Verfahren ===== ===== - Keine Unzulässigkeit im Dublin-Verfahren =====
  
ueberblick_ueber_die_nationale_umsetzung_der_geas-reform_in_deutschland.1777966556.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel