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ueberblick_ueber_die_nationale_umsetzung_der_geas-reform_in_deutschland

Überblick über die nationale Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland

Aufzählung einer aus meiner Sicht besonders wesentlicher Änderungen im nationalen Recht, insbesondere im AsylG.

1. Familienasyl

Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz in § 26 AsylG in seiner bisherigen Form wird abgeschafft. § 25 AufenthG nF sieht allerdings die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vor, wenn das Bundesamt in seinem Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Asylverfahrensverordnung (AVVO) vorliegen. Hierin liegt potenziell sogar eine Verbesserung, weil der Familienbegriff der AVVO erweitert ist: Auch volljährige, abhänige Kinder werden erfasst, und es genügt, wenn die familiäre Lebenseinheit vor der Einreise bestand. Voraussetzug ist aber nicht mehr, dass sie schon Herkunftsland bestanden haben. Wenn also beispielsweise afghanische Staatsangehörige längere Zeit im Iran gelebt und dort geheiratet bzw. eine Familie gegründet haben, kann auch diese im Rahmen von Art. 23 AVVO berücksichtigt werden.

2. Kein Wiederaufgreifen nach Einstellung wegen Nichtbetreibens

Die bisher in § 33 AsylG enthaltene Möglichkeit, im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens einen Wiederaufgreifensantrag zu stellen, wird abgeschafft. Auch diesen Fällen bleibt dann nur noch der Verwaltungsrechtsweg. Dies betrifft insbesondere Menschen, die ihre Anhörung beim BAMF verpasst haben.

Allerdings bestimmt Art. 55 Abs. 5 Satz 2 Asylverfahrensverordnung (AVVO), dass Umstände, mit denen ein Folgeantrag begründet wird, nachdem ein Asylantrag für „stillschweigend zurückgenommen“ erklärt wurde (Art. 41 AVVO), was der bisherigen Einstellung wegen Nichtbetreibens entspricht, auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn diese Umstände schon im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können. Dies dürfte dazu führen, dass Folgeanträge, wenn das vorherige Verfahren für stillschweigend zurückgenommen erklärt wurde, in der Regel zulässig sein dürften. Da es hierfür weder eine Frist noch eine Beschränkung in dem Sinne gibt, dass ein Folgeantrag in dieser Konstellation nur einmalig zulässig wäre (ähnlich wie § 33 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 AsylG in der bisher geltenden Fassung), kann hierin je nach Einzelfall sogar eine Verbesserung vorliegen.

3. Keine Unzulässigkeit im Dublin-Verfahren

§ 29 AsylG enthält keine Dublin-Fälle mehr. In Dublin-Fällen ergeht also keine Unzulässigkeitsentscheidung mehr. § 34a AsylG sieht im Wesentlichen wie bisher auch eine Abschiebungsanordnung, bzw., wenn das nicht möglich ist, eine Abschiebungsandrohung vor. § 34a AsylG sieht auch vor, dass in diesen Fällen über Abschiebungsverbote entschieden werden muss

4. „Sekundärmigrationszentren“

§ 44 Abs. 2 AsylG: Bundesländer können „Sekundärmigrationszentren“ einführen, müssen es aber nicht unbedingt. In den Einrichtungen sollen Menschen im Dublin-Verfahren oder nach Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat unter weitreichenden Freiheitsbeschränkungen untergebracht werden

5. Erwerbstätigkeit

Ewerbstätigkeit, § 61 Abs. 3 Satz 1 AsylG: Grundsätzlich nach drei Monaten mit Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit, wenn Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. U.a. bei Dublin-/Drittstaatenfall nach sechs Monaten,

6. Rechtsmittelfristen

Klagefristen 2 Wochen/ 1 Woche, bleibt grundsätzlich ähnlich, wie bisher auch, aber bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nur noch drei Monate Klagefrist, nicht mehr ein Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO).

7. Kein Zweitantrag mehr

Die Differenzierung zwischen Folge- und Zweitanträgen im deutschen Recht fällt weg. Es gibt nur noch Folgeaträge. § 71a AsylG fällt daher weg.

8. Gerichtliches Verfahren

§ 77 Abs. 6 AsylG sieht vor, dass Gerichte innerhalb von sechs Monaten über Klagen entscheiden sollen. Konsequenzen, wenn diese Frist nicht eingehalten wird, sind nicht vorgesehen

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