ueberblick_ueber_die_nationale_umsetzung_der_geas-reform_in_deutschland
Überblick über die nationale Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland
Aufzählung besonders wesentlicher Änderungen:
- Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz in § 26 AsylG in seiner bisherigen Form wird abgeschafft. Geplant ist eine Nachfolgeregelung im Aufenthaltsgesetz.
- § 29 AsylG enthält keine Dublin-Fälle mehr. In Dublin-Fällen ergeht also keine Unzulässigkeitsentscheidung mehr. § 34a AsylG sieht im Wesentlichen wie bisher auch eine Abschiebungsanordnung, bzw., wenn das nicht möglich ist, eine Abschiebungsandrohung vor. § 34a AsylG sieht auch vor, dass in diesen Fällen über Abschiebungsverbote entschieden werden muss
- § 44 II Sekundärmigrationszentren - Länder können müssen aber nicht
- Ewerbstätigkeit: § 61 III Abs. 1: grds nach drei Monaten mit Zustimmung BA, wenn Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen, nach 6 Monaten u.a. bei Dublin/Drittstaatenfall
- Klagefristen 2 Wochen/ 1 Woche, bleibt grundsätzlich wie bisher auch, aber bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung 3 Monate Klagefrist, nicht ein Jahr (§ 58 VwGO)
- § 77 Abs. 6 AsylG sieht vor, dass Gerichte innerhalb von sechs Monaten über Klagen entscheiden sollen. Konsequenzen, wenn diese Frist nicht eingehalten wird, sind nicht vorgesehen
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