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verfahren_an_der_grenze

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verfahren_an_der_grenze [2026/06/07 14:44] – [4. Grenzrückführungsverfahren] marcelverfahren_an_der_grenze [2026/06/07 16:23] (aktuell) – [4. Grenzrückführungsverfahren] marcel
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 Die Verfahren an der Grenze werden geregelt in den Artikeln 43 bis 54 AVVO. Art. 43 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden **kann**, Art. 45 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden **muss**. So **kann** ein Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn eine Person den Asylantrag im Transitbereich eines Flughafens stellt. Das Verfahren hingegen **muss** u.a. dann als Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn die Person der "20 %-Klausel" (s. Abschnitt [[asylverfahrensrecht#beschleunigte_verfahren_art_42_avvo|"Beschleunigte Verfahren"]] im Artikel zum Asylverfahrensrecht) unterfallen, aber eben auch nur, wenn sie nicht schon eingereist sind, sodass Personen, die auf dem Landweg einreisen, was zumindest in Deutschland die große Mehrheit ist, kaum jemals betroffen sein werden. Die Verfahren an der Grenze werden geregelt in den Artikeln 43 bis 54 AVVO. Art. 43 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden **kann**, Art. 45 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden **muss**. So **kann** ein Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn eine Person den Asylantrag im Transitbereich eines Flughafens stellt. Das Verfahren hingegen **muss** u.a. dann als Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn die Person der "20 %-Klausel" (s. Abschnitt [[asylverfahrensrecht#beschleunigte_verfahren_art_42_avvo|"Beschleunigte Verfahren"]] im Artikel zum Asylverfahrensrecht) unterfallen, aber eben auch nur, wenn sie nicht schon eingereist sind, sodass Personen, die auf dem Landweg einreisen, was zumindest in Deutschland die große Mehrheit ist, kaum jemals betroffen sein werden.
  
-Art. 51 Abs. 2 AVVO bestimmt, dass das Verfahren an der Grenze höchstens zwölf Wochen dauern darf; danach ist der betroffenen Personen die Einreise zu gestatten. Bei Personen, die im Rahmen des sog. Solidaritätspools von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurden, darf diese Frist ausnahmsweise auf 16 Wochen verlängert werden.+Art. 51 Abs. 2 AVVO bestimmt, dass das Verfahren an der Grenze **höchstens zwölf Wochen** dauern darf; danach ist der betroffenen Personen die Einreise zu gestatten. Bei Personen, die im Rahmen des sog. Solidaritätspools von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurden, darf diese Frist ausnahmsweise auf 16 Wochen verlängert werden.
  
 +Die **Entscheidung** im Grenzverfahren ist in Art. 44 Abs. 1 AVVO geregelt. Demnach kann der Asylantrag gemäß Art. 38 AVVO als unzulässig abgelehnt werden, wenn einer der dort geregelten Unzulässigkeitstatbestände vorliegt, oder eben auch als unbegründet, wenn einer der "in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Umstände" vorliegt. § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AVVO bestimmt für das deutsche Recht, dass der Asylantrag dann auch als **offensichtlich unbegründet** abzulehnen ist. Es geht hier im Wesentlichen um Personen, die auch die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren erfüllten, und für die § 30 AsylG a.F. auch schon vor Wirksamwerden die Ablehnung ihres Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" vorsah; außerdem um Menschen aus sogenannten "sicheren Herkunftsländern" und solche, die der "20 %-Klausel" unterfallen.
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 +Liegt hingegen keiner dieser Umstände vor, so ist eine Entscheidung im Grenzverfahren nicht möglich; vielmehr muss man die Betroffenen in diesem Falle einreisen lassen und ihnen den Übergang in das "normale Asylverfahren" ermöglichen.
 ===== - Grenzrückführungsverfahren ===== ===== - Grenzrückführungsverfahren =====
  
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verfahren_an_der_grenze.1780836266.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel