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§ 3b AsylG: Verfolgungsgründe

1. Abs. 1: Merkmale

1.1 Nr. 2: Religion

1.1.1 VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025, 17 K 432/23.A

Keine Verfolgung von Atheist*innen in Syrien

Rn. 31 ff.:

d) Eine andere Bewertung aufgrund der Abwendung vom Islam und der Hinwendung der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder, die Klägerin zu 2. und 3., zum Atheismus sowie der Nichtbefolgung von islamischen Glaubensregeln ergibt sich auch nicht aus der Machtübernahme der HTS nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes Ende 2024. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch den jetzigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure,

vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 30; EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32f.

Die neue syrische Führung hat zugesichert, dass die Rechte von Minderheiten gewahrt werden würden,

vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32.

Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer entsprechenden Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTS-nahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen,

vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 31. März 2025, S. 8; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Syrien: Strukturen und wichtige Akteur*innen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025. Dominante Strömungen [a-12595], 3. April 2025, S. 7.

1.2 Nr. 4: bestimme soziale Gruppe

1.2.1 Geschlecht

1.2.1.1 EuGH, Urteil vom 16.01.2024, C-621/21

Frauen als „soziale Gruppe“

Rn. 81:

[…]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

ist dahin auszulegen, dass

je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.

2. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95

ist dahin auszulegen, dass

es, wenn eine antragstellende Person angibt, in ihrem Herkunftsland Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten, nicht erforderlich ist, eine Verknüpfung zwischen einem der in Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründe und solchen Verfolgungshandlungen festzustellen, wenn eine solche Verknüpfung zwischen einem dieser Verfolgungsgründe und dem Fehlen von Schutz vor diesen Handlungen durch die in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Akteure, die Schutz bieten können, festgestellt werden kann.

3. Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „ernsthafter Schaden“ die tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person umfasst, durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und dieser Begriff daher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie führen kann.
1.2.1.2 EuGH, Urteil vom 11.06.2024, C-646/21

Identifizierung mit Gleichheit von Frau und Mann

Rn. 87:

[…]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

ist dahin auszulegen, dass

je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland Frauen, auch minderjährige, die Staatsangehörige dieses Landes sind und als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.

2. Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.
1.2.1.3 VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025, 17 K 432/23.A

Keine geschlechtsspezifische Verfolgung unabhängig von Verwestlichung in Syrien

Rn. 64 f.:

c) Unabhängig davon liegen hinsichtlich des Gesamtkomplexes „Frauen“ - ungeachtet ihres Grades einer „Verwestlichung“ - auch keine beachtlich wahrscheinlichen Anhaltspunkte für erhebliche Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG vor. Derartige Handlungen drohten den Klägerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion Daraa oder in das von der Klägerin zu 1. bei ihrer Rückkehr nach Syrien aufgesuchte Gouvernement Damaskus-Land (Rif-Damaskus) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diese Gebiete stehen, wie bereits beschrieben, (derzeit) grundsätzlich vollständig unter der Kontrolle der Interimsregierung der HTS in Syrien,

vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 6.

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