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60a_aufenthg

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§ 60a AufenthG: Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

1. Abs. 2: Anspruchs- und Ermessensduldungen

1.1 Satz 1: Anspruchsduldung

1.1.1 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.11.2025, 8 L 1526/25

Duldungsanspruch unabhängig von Vertretenmüssen

Soweit in der Literatur vertreten wird, der Duldungsgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung greife nicht zugunsten derjenigen Ausländer, die in zumutbarer Weise die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich haben und diese Möglichkeit in vorwerfbarer Weise nicht wahrnehmen,

so BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 45. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 60a Rn. 11,

würde dies dem Sinn und Zweck des Instituts der Duldung nicht gerecht. Denn es soll verhindert werden, dass ein Ausländer, der nicht abgeschoben werden kann, rechtlich und tatsächlich in eine gesetzesfreie Grauzone fällt.

Vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60a Rn. 23.

Dies hat auch Niederschlag im Gesetz gefunden. Nach § 60a Abs. 2a Satz 1 AufenthG wird die Abschiebung eines Ausländers für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Voraussetzung ist hier gerade nicht, dass die Abschiebung aus nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen gescheitert ist.

Beschluss

1.1.2 OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2006, 3 BS 274/05

Rechtliches Abschiebungshindernis wegen bevorstehender Geburt eines Kindes

Leitsätze:

1. Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen kann einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.
2. Regelmäßige Voraussetzung der Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ist, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt.
3. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausnahmsweise auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden.

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