Art. 50 EASO-Verordnung: Zusammenarbeit mit dem UNHCR

1. Wortlaut

Das Unterstützungsbüro arbeitet mit dem UNHCR in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von mit dem UNHCR geschlossenen Arbeitsvereinbarungen zusammen. Auf Seiten des Unterstützungsbüros beschließt der Verwaltungsrat über die Arbeitsvereinbarungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushalt.

Zudem kann der Verwaltungsrat beschließen, dass das Unterstützungsbüro Finanzmittel zur Deckung der Kosten des UNHCR für nicht in den Arbeitsvereinbarungen vorgesehene Tätigkeiten bereitstellt. Die Zuschüsse werden im Rahmen der privilegierten Kooperationsbeziehungen zwischen dem Unterstützungsbüro und dem UNHCR gemäß diesem Artikel sowie Artikel 2 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 gewährt. Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 finden die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen Anwendung.