Art. 25 EASO-Verordnung: Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1. Wortlaut
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat, für den diese Verordnung verbindlich ist, ernannten Mitglied und zwei von der Kommission ernannten Mitgliedern zusammen.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen; im Falle der Begleitung eines Mitglieds wohnt das stellvertretende Mitglied der Sitzung ohne Stimmrecht bei.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer Erfahrung, ihrer fachlichen Verantwortung und des hohen Niveaus ihres Fachwissens im Asylbereich ernannt.
(4) Ein Vertreter des UNHCR gehört dem Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht an.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

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