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art._9_easo-verordnung

Art. 9 EASO-Verordnung: Sammlung und Auswertung von Informationen

1. Wortlaut

(1) Um die Bedürfnisse der besonderem Druck ausgesetzten Mitgliedstaaten einschätzen zu können, sammelt das Unterstützungsbüro insbesondere auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten, dem UNHCR und gegebenenfalls anderen relevanten Organisationen übermittelt werden, alle zweckdienlichen Angaben zur Ermittlung, Vorbereitung und Erarbeitung der in Artikel 10 genannten Sofortmaßnahmen, um diesen Druck zu bewältigen.

(2) Das Unterstützungsbüro ermittelt, erhebt und analysiert systematisch auf Grundlage der Angaben, die von den besonderem Druck ausgesetzten Mitgliedstaaten übermittelt werden, Informationen in Bezug auf die insbesondere für Übersetzungs- und Dolmetschaufgaben verfügbaren strukturellen und personellen Ressourcen, Informationen über die Herkunftsländer und über die Unterstützung bei der Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen sowie die Aufnahmekapazitäten in diesen besonderem Druck ausgesetzten Mitgliedstaaten, um einen raschen und zuverlässigen gegenseitigen Informationsaustausch unter den verschiedenen Asylbehörden der Mitgliedstaaten zu fördern.

(3) Das Unterstützungsbüro analysiert die Daten über jeden plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, der die Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck aussetzten könnte, und sorgt für einen raschen Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Das Unterstützungsbüro nutzt bestehende Frühwarnsysteme und -mechanismen und richtet nötigenfalls ein Frühwarnsystem für seine eigenen Zwecke ein.

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art._9_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel