Erwägungsgründe der Resettlementverordnung

1. Wortlaut

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und g,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat erkannte in seinen Schlussfolgerungen mit dem Titel „Maßnahmen zur verbesserten Steuerung der Migrationsströme“ vom 10. Oktober 2014 an, dass alle Mitgliedstaaten in einer gerechten und ausgewogenen Weise zur Neuansiedlung beitragen sollten, wobei den Bemühungen der von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

(2) Diese Verordnung beruht auf der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“).

(3) Zur Vervollständigung der legalen Einreisemöglichkeiten sollte ein Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Unionsrahmen“) geschaffen werden. Der Unionsrahmen sollte den benachteiligtsten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Zugang zu einer dauerhaften Lösung bieten.

(4) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) forderte die Staaten am 19. September 2016 nachdrücklich auf, ihre Neuansiedlungsbemühungen zu verstärken, und sah einen umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen vor, in dessen Grenzen die Staaten das Ziel verfolgen, Neuansiedlungen und andere legale Einreisemöglichkeiten in einem Umfang bereitzustellen, der es ermöglicht, den vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) erhobenen jährlichen Neuansiedlungsbedarf zu decken. Im Globalen Pakt für Flüchtlinge, der am 17. Dezember 2018 von der Generalversammlung der VN angenommen wurde, ist vorgesehen, dass die Staaten um freiwillige Beiträge gebeten werden, um Neuansiedlungsprogramme einzurichten oder auszuweiten, zu vergrößern und zu verbessern.

(5) In ihrer Mitteilung über eine Europäische Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 legte die Kommission die Notwendigkeit dar, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um schutzbedürftigen Vertriebenen durch Neuansiedlung Schutz gewähren zu können.

(6) In ihrer Empfehlung an die Mitgliedstaaten vom 8. Juni 2015 für eine europäische Neuansiedlungsregelung empfahl die Kommission, dass die Neuansiedlung auf einem gerechten Verteilungsschlüssel beruhen sollte. Im Anschluss daran verabschiedeten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 20. Juli 2015 Schlussfolgerungen in Bezug auf die Neuansiedlung von 22 504 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigten, durch multilaterale und nationale Regelungen. Die Neuansiedlungen wurden zwischen den Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gemäß den im Anhang zu den Schlussfolgerungen enthaltenen Zusagen verteilt.

(7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen.

(8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel ‚Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa‘ kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und das als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll.4)

(9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, unionsweites Neuansiedlungsprogramm besteht, das in Bezug auf die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der Union Schutz suchen, die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht.

(10) Die Kommission richtete am 27. September 2017 eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten über den Ausbau legaler Einreisemöglichkeiten für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Daraufhin sagten die Mitgliedstaaten zu, 50 039 Neuansiedlungen anzubieten.

(11) Aufbauend auf den bestehenden Initiativen und im Zusammenhang mit der bestehenden internationalen Architektur sollte ein stabiler und verlässlicher Unionsrahmen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, geschaffen werden, der im Einklang mit einem Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Unionsplan“), der den konkreten Angaben der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Zusagen in vollem Umfang Rechnung trägt, umzusetzen ist.

(12) Der Unionsrahmen sollte in den Kontext der internationalen Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen gestellt werden. Der Beitrag des Unionsrahmens zur Deckung des weltweiten Bedarfs an Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sollte dabei helfen, die Partnerschaft der Union mit Drittstaaten zu stärken, um im Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen, in die eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, zur Entlastung dieser Länder beizutragen, die Fähigkeit dieser Länder zur Verbesserung der Bedingungen für die Aufnahme und den internationalen Schutz zu fördern und irreguläre und gefährliche Sekundärmigration von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen der Migration zu reduzieren.

(13) Um einen Beitrag zu den zunehmenden Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und zur Verringerung der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren zu leisten, sollten neben einem gemeinsamen Verfahren auch gemeinsame Berechtigungskriterien und Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme festgelegt werden, ebenso wie gemeinsame Grundsätze in Bezug auf den Status, der aufgenommenen Personen zuzuerkennen ist.

(14) Das gemeinsame Aufnahmeverfahren sollte auf den bisherigen Erfahrungen und den bestehenden Standards der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des UNHCR im Bereich der Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufbauen.

(15) Die Aufnahme von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen oder von Staatenlosen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern sollte unbeschadet der Rechte, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates 5), der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6) oder im nationalen Recht betreffend die Familienzusammenführung festgelegt sind, erfolgen. Bei der Aufnahme sollte der Schwerpunkt daher auf Familienangehörige gelegt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien oder des einschlägigen nationalen Rechts fallen, oder bei denen eine Familienzusammenführung aus anderen Gründen nicht möglich war.

(16) Um die Einheit der Familie zu wahren, sollten alle Familienangehörigen, für die ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, die für die Aufnahme in Frage kommen und bei denen keine Gründe für eine Ablehnung vorliegen, im Regelfall und soweit möglich, gemeinsam aufgenommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so sollten Familienangehörige, die nicht gemeinsam aufgenommen werden, so bald wie möglich zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden. Bei der Bestimmung der Parameter der jeweiligen Familie, von der ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne dieser Verordnung abhängig ist, sollten die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die erweiterte Familie der letzte Halt von Personen sein kann, die ausschließlich aus der Familie Kraft zum Überleben schöpfen und von ihr psychisch und emotional gestützt werden.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, für wen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, auch auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Familienzusammensetzung. Bei dieser Entscheidung sollten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Einheit der Familie achten. Die Mitgliedstaaten sollten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verlangen können, das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses nachzuweisen.

(18) Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen.

(19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung — soweit vorliegend —, Identifizierung, Registrierung, Bewertung und eine Entscheidung über die Aufnahme sowie im Falle der Neuansiedlung eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht.7)

(20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde.

(21) Vor der Gewährung internationalen Schutzes sollte eine umfassende Bewertung dessen durchgeführt werden, inwieweit Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigen.

(22) Im Fall einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen sollte die Bewertung der gemäß dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Aufnahme beschleunigt werden. Die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen sollte nicht unbedingt mit den Regionen oder den Drittstaaten im Zusammenhang stehen, aus denen die Aufnahme gemäß dieser Verordnung erfolgen soll. Alle Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, Plätze für die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen bereitzustellen.

(23) Das Aufnahmeverfahren sollte so bald wie möglich abgeschlossen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Zeit für eine hinreichende Einzelfallprüfung verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften darum bemühen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, für den eine positive Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Entscheidung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen kann.

(24) Personenbezogene Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status im Einklang mit dieser Verordnung zuerkannt wurde, sollten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf nationaler Ebene gespeichert werden. Dieser Zeitraum von fünf Jahren sollte für die Zwecke des Aufnahmeverfahrens als ausreichend betrachtet werden, da die Mehrheit dieser Personen sich mehrere Jahre in der Union aufgehalten und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben werden. Da Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen in den drei Jahren vor der Aufnahme die Aufnahme in einen Mitgliedstaat verweigert wurde, weil ein berechtigter Grund zu der Annahme bestand, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Aufnahmedossiers zuständig ist, darstellen würden, oder weil sie im Schengener Informationssystem oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, gemäß dieser Verordnung die Aufnahme in einen anderen Mitgliedstaat verweigert werden sollte, sollten ihre Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, gespeichert werden. Da Drittstaatsangehörigen, die in den drei Jahren vor der Aufnahme keine Einwilligung zur Aufnahme in einen bestimmten Mitgliedstaat erteilt oder ihre Einwilligung widerrufen haben, gemäß dieser Verordnung die Aufnahme verweigert werden könnte, sollten die Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Abbruchs des Verfahrens gespeichert werden. In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sollten umgehend und dauerhaft gelöscht werden, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben.

(25) Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Stellen eines Aufnahmeantrags oder auf eine Aufnahme durch einen Mitgliedstaat. Für die Mitgliedstaaten besteht ebenso keine Pflicht, eine Person gemäß dieser Verordnung aufzunehmen.

(26) Die Neuansiedlung sollte die vorrangige Art der Aufnahme darstellen, die je nach den spezifischen Umständen durch die Aufnahme aus humanitären Gründen oder die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen ergänzt wird.

(27) Der Unionsrahmen sollte darauf abzielen, dass sich alle Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans beteiligen und ihre Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen verstärken, um einen bedeutenden Beitrag zur Deckung des globalen Neuansiedlungsbedarfs — einschließlich der Dringlichkeitsfälle — zu leisten.

(28) Zu diesem Zweck sollte aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates 8) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eine gezielte Unterstützung in Form von finanziellen Anreizen für jede im Einklang mit dem Unionsrahmen aufgenommene Person geleistet sowie Maßnahmen zur Schaffung einer geeigneten Infrastruktur und geeigneter Dienstleistungen zur Umsetzung des Unionsrahmens unterstützt werden.

(29) Die durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates 9) eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Umsetzung des Unionsplans unterstützen, beispielsweise durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bestimmter Bestandteile des Aufnahmeverfahrens, die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit und die Erleichterung der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur durch die Mitgliedstaaten.

(30) Der Austausch bewährter Verfahren zwischen Akteuren, die im Bereich Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen tätig sind, in den einschlägigen Foren sowie auf den Konferenzen zu Neuansiedlungsfragen und ergänzenden Einreisemöglichkeiten (Consultations on Resettlement and Complementary Pathways) sollte gefördert werden.

(31) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Unionsrahmens sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit dieser den zweijährigen Unionsplan aufstellen und ändern kann, die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen festlegen und angeben kann, welcher Anteil davon auf die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen und die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen entfallen soll, und damit er ferner die Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Unionsplan und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen, eine Beschreibung der spezifischen Gruppe oder Gruppen von Personen, auf die der Unionsplan angewandt werden sollte, und die Angaben über die Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Aufnahme erfolgen soll, festlegen kann.

(32) Die Übertragung dieser Durchführungsbefugnisse auf den Rat ist gerechtfertigt, da diese Durchführungsbefugnisse nationale Exekutivbefugnisse bezüglich der Aufnahme von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreffen.

(33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden.

(34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Festlegung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Aufnahme erfolgen soll, ausgeübt werden; dabei sollten die von den Mitgliedstaaten vor der Vorlage des Vorschlags auf freiwilliger Basis im Hochrangigen Ausschuss gemachten Angaben in vollem Umfang berücksichtigt werden.10) Die Kommission sollte in dem Jahr, das dem Zweijahreszeitraum für die Umsetzung des Unionsplans vorausgeht, ihren Vorschlag für den Unionsplan gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorlegen. Ihren Vorschlag für eine Änderung des Unionsplans sollte die Kommission erforderlichenfalls gleichzeitig mit einem entsprechenden Vorschlag für einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen.

(35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird.

(36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates 11) gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen nur dann verlangen können, wenn diese Maßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten, wenn dies für durchführbar gehalten wird, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm anbieten. Dieses Programm könnte Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen. Diese Informationen könnten auch nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder im Rahmen von Integrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, wobei den besonderen Vulnerabilitäten der aufgenommen Person Rechnung zu tragen ist. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten auch an dem Bedarf aufgenommener Personen ausgerichtete Orientierungsprogramme einrichten können, um diesen Personen nach ihrer Ankunft insbesondere in Bezug auf das Erlernen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Zugang zum Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten, wobei ihren besonderen Vulnerabilitäten Rechnung zu tragen ist.12) Die betreffenden Einrichtungen und Personen wie lokale Behörden und bereits aufgenommene Personen sollten so weit wie möglich in die Durchführung solcher Programme einbezogen werden, wobei die Regelungen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.

(37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie kein Aufenthaltsrecht haben, aufgegriffen wurden, unverzüglich rückübernehmen.

(38) Unbeschadet des Rechts einer Person, internationalen Schutz zu beantragen, können die Mitgliedstaaten im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen auf der Grundlage einer ersten Bewertung eine Entscheidung über die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet treffen und dieser Person nach nationalem Recht einen humanitären Status zuerkennen.

(39) Der humanitäre Status nach nationalem Recht sollte mit Rechten und Pflichten verbunden sein, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind. Der humanitäre Status sollte nur aberkannt werden, wenn nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status neue Umstände oder neue Beweismittel bezüglich der Berechtigung der Person vorliegen.

(40) Zur umfassenden Berücksichtigung der Bemühungen jedes Mitgliedstaates sollte die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von unionsweiten und nationalen Neuansiedlungsprogrammen oder Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 13) bei der Bewertung der Gesamtsituation der Union als Teil des Asyl- und Migrationsberichts berücksichtigt werden.

(41) Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Mitgliedstaaten, sollte der UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle gemäß dem Unionsrahmen spielen. Es sollte möglich sein, neben dem UNHCR auch andere internationale Akteure wie die Internationale Organisation für Migration aufzufordern, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrahmens zu unterstützen.

(42) Ein Hochrangiger Ausschuss sollte eingerichtet werden, um die Interessenträger zur Umsetzung des Unionsrahmens zu konsultieren. Der Hochrangige Ausschuss sollte die Kommission bei Fragen der Umsetzung des Unionsrahmens beraten, unter anderem — unter Berücksichtigung der Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf — hinsichtlich einer empfohlenen Anzahl aufzunehmender Personen und der Regionen oder Drittstaaten, aus denen die Aufnahme erfolgen soll. Der Hochrangige Ausschuss sollte Empfehlungen aussprechen können. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten ersuchen, in der Sitzung des Hochrangigen Ausschusses auf freiwilliger Basis die Einzelheiten ihrer Beteiligung, einschließlich der Art der Aufnahme und der Staaten, aus denen die Aufnahme erfolgen soll, und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen im Rahmen des Unionsplans anzugeben.

(43) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen im Rahmen dieser Verordnung sollten durch eine angemessene Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union unterstützt werden. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Umsetzung des Unionsrahmens sollte die Verordnung (EU) 2021/1147 geändert werden.

(44) Die vorliegende Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Neuansiedlungsregelungen einzuführen oder umzusetzen, wenn durch diese beispielsweise zusätzliche Aufnahmeplätze zu der Gesamtzahl der gemäß dem Unionsplan aufzunehmenden Personen geschaffen werden.

(45) Die Komplementarität mit laufenden Initiativen im Bereich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen im Unionsrahmen sollte gewährleistet werden.

(46) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, darunter den Rechten des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden.

(47) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 14) erfolgen.

(48) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 15) sowie der Verordnung (EU) 2021/2303 und mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

(49) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich einen Unionsrahmen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des Unionsrahmens für Neuansiedlung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(50) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(51) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

1)
ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 40.
2)
ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67.
3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.
4) , 7) , 10) , 12)
Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350)
5)
Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
6)
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
8)
Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).
9)
Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).
11)
Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung des Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
13)
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
14)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
15)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).