Die Verfahren an der Grenze bestehen aus drei rechtlich selbstständigen Teilen, die aber nicht zwingend alle in jedem Falle durchgeführt werden müssen. Ihnen gemein ist die „Fiktion der Nichteinreise“: Solange sich die Betroffenen in den Grenzverfahren befinden, wird ihnen die Einreise nicht gestattet. Sie werden rechtlich behandelt, als wären sie nicht eingereist, auch, wenn sie sich faktisch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer einmal eingereist ist, unterfällt definitiv nicht mehr den Grenzverfahren.
„Grenze“ meint in diesem Kontext lediglich Außengrenze der EU, aber nicht Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten. Für Deutschland werden diese Verfahren daher voraussichtlich nur an den See- und Flughäfen relevant werden.
Siehe Abschnitt „Überprüfung an der Außengrenze“ im Artikel zu den Screening-Verfahren.
Asylverfahren an der Grenze sind nicht gänzlich neu. Das bisherige Flughafenverfahren nach § 18a AsylG war auch eine Art eines Verfahrens an der Grenze. Die Flughafenverfahren spielten in der Praxis aber eine vergleichsweise untergeordnete Rolle und machten nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der Asylverfahren aus. Ein Kernstück der GEAS-Reform besteht eben darin, dass es wesentlich mehr Verfahren an der Grenze geben soll und diese auch in einigen Fällen verpflichtet werden sollen. Das bedeutet praktisch, dass diese Verfahren zukünftig jedenfalls an allen internationalen Verkehrsflughäfen und den Seehäfen durchgeführt werden müssen. Es bedeutet allerdings nicht, dass an allen See- und Flughäfen eine entsprechende Infrastruktur errichtet wird; vielmehr wird diese nur einigen, größeren Einrichtungen entstehen, und man wird dann Leute von anderen Einrichtungen dorthin fahren. Beispiel: Es werden vermutlich nicht am Flughafen Düsseldorf und am Flughafen Köln/Bonn entsprechende Einrichtungen errichtet werden, sondern nur an einem von beiden, und man wird dann Leute, die an anderen Flughäfen in NRW Asylanträge stellen, dorthin fahren. „Am Flughafen“ heißt auch nicht zwangsläufig direkt am Flughafen, sondern kann auch in einem mehr oder weniger weiten Sinne irgendwo in der Umgebung des Flughafens bedeuten.
Es ist kein Geheimnis, dass die Mitgliedstaaten und auch die deutschen Bundesländer mit der Errichtung dieser Einrichtungen stark im Verzug sind. Es kann noch Jahre dauern, bis wirklich ausreichend Plätze geschaffen worden sind, um die Grenzverfahren in dem von der Verordnung geforderten Umfang durchführen zu können. Bis dahin kann davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil der Menschen, die theoretisch ins Grenzverfahren kommen müssten, doch noch ins „normale Asylverfahren“ kommen werden.
Die Verfahren an der Grenze werden geregelt in den Artikeln 43 bis 54 AVVO. Art. 43 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden kann, Art. 45 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden muss. So kann ein Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn eine Person den Asylantrag im Transitbereich eines Flughafens stellt. Das Verfahren hingegen muss u.a. dann als Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn die Person der „20 %-Klausel“ (s. Abschnitt "Beschleunigte Verfahren" im Artikel zum Asylverfahrensrecht) unterfallen, aber eben auch nur, wenn sie nicht schon eingereist sind, sodass Personen, die auf dem Landweg einreisen, was zumindest in Deutschland die große Mehrheit ist, kaum jemals betroffen sein werden.
Art. 51 Abs. 2 AVVO bestimmt, dass das Verfahren an der Grenze höchstens zwölf Wochen dauern darf; danach ist der betroffenen Personen die Einreise zu gestatten. Bei Personen, die im Rahmen des sog. Solidaritätspools von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurden, darf diese Frist ausnahmsweise auf 16 Wochen verlängert werden.
Die Entscheidung im Grenzverfahren ist in Art. 44 Abs. 1 AVVO geregelt. Demnach kann der Asylantrag gemäß Art. 38 AVVO als unzulässig abgelehnt werden, wenn einer der dort geregelten Unzulässigkeitstatbestände vorliegt, oder eben auch als unbegründet, wenn einer der „in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Umstände“ vorliegt. § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AVVO bestimmt für das deutsche Recht, dass der Asylantrag dann auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Es geht hier im Wesentlichen um Personen, die auch die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren erfüllten, und für die § 30 AsylG a.F. auch schon vor Wirksamwerden die Ablehnung ihres Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ vorsah; außerdem um Menschen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ und solche, die der „20 %-Klausel“ unterfallen.
Liegt hingegen keiner dieser Umstände vor, so ist eine Entscheidung im Grenzverfahren nicht möglich; vielmehr muss man die Betroffenen in diesem Falle einreisen lassen und ihnen den Übergang in das „normale Asylverfahren“ ermöglichen.
Das Grenzrückführungsverfahren hat mit der Grenzrückführungsverordnung sogar eine eigene Verordnung erhalten. National ist es in Deutschland in § 18a Abs. 6a, 6b AsylG geregelt. Im Kern geht es darum, dass man Personen, deren Asylanträge im Grenzverfahren abgelehnt wurden, weiterhin gar nicht erst einreisen lassen möchte, sondern sie weiterhin der Fiktion der Nichteinreise unterliegen und abgeschoben werden sollen, ohne jemals einzureisen. Da man die Menschen nicht einreisen lassen möchte, wird das Verfahren zwangsläufig faktisch mit einer Form der Freiheitsentziehung einhergehen. Nach Auffassung der Bundesregierung soll es sich jedoch nicht im rechtlichen Sinne um eine Freiheitsentziehung handeln, weil die Betroffenen jederzeit die Möglichkeit haben sollen, freiwillig auszureisen (§ 18a Abs. 6b Satz 2 AsylG). Ob diese Auffassung zutrifft, ist durchaus umstritten und wird wiederum in den nächsten Jahren durch die zuständigen Gerichte zu klären sein.
Das Grenzrückführungsverfahren soll höchstens zwölf Wochen dauern (Art. 4 Abs. 2 GrenzrückführungsVO). Ausnahmsweise, nämlich im Falle einer sogenannten Krise im Sinne der Krisenverordnung, darf diese Frist um weitere sechs Wochen, also auf 18 Wochen verlängert werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a) GrenzrückführungsVO).