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art._13_anerkennungsverordnung

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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.+<blockquote> 
 +Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._13_anerkennungsverordnung.1780469656.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel