art._13_anerkennungsverordnung
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Art. 13 Anerkennungsverordnung: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
1. Wortlaut
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
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