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art._18_anerkennungsverordnung

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art._18_anerkennungsverordnung [2026/06/04 10:56] – angelegt marcelart._18_anerkennungsverordnung [2026/07/17 18:18] (aktuell) marcel
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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.+<blockquote> 
 +Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._18_anerkennungsverordnung.1780563376.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel