Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._18_anerkennungsverordnung

Dies ist eine alte Version des Dokuments!




Art. 18 Anerkennungsverordnung: Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes

1. Wortlaut

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. G K S I M
 
art._18_anerkennungsverordnung.1780563376.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel