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art._18_anerkennungsverordnung

Art. 18 Anerkennungsverordnung: Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes

1. Wortlaut

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.

art._18_anerkennungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel