art._18_anerkennungsverordnung
Art. 18 Anerkennungsverordnung: Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes
1. Wortlaut
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.
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