art._20_eurodac-verordnung-2013
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._20_eurodac-verordnung-2013 [2026/08/02 20:12] – angelegt marcel | art._20_eurodac-verordnung-2013 [2026/08/02 21:17] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== Art. 20 Eurodac-Verordnung 2013: ====== | + | ====== Art. 20 Eurodac-Verordnung 2013: Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu Eurodac |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| < | < | ||
| + | (1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten im Zentralsystem stellen, wenn der Abgleich mit den folgenden Datenbanken nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt hat: | ||
| + | — den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken, | ||
| + | |||
| + | — den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/ | ||
| + | |||
| + | — dem Visa-Informationssystem sofern die in dem Beschluss 2008/ | ||
| + | |||
| + | sowie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||
| + | |||
| + | a) der Abgleich ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich, | ||
| + | |||
| + | b) der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich (d.h., es findet kein systematischer Abgleich statt) und | ||
| + | |||
| + | c) es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer der fraglichen Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, | ||
| + | |||
| + | (2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruckdaten beschränkt. | ||
| </ | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._20_eurodac-verordnung-2013.1785694320.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
