art._60_eurodac-verordnung
Art. 60 Eurodac-Verordnung: Territorialer Anwendungsbereich
1. Wortlaut
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 nicht gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen über Daten, die erhoben werden, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern.
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