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art._60_eurodac-verordnung

Art. 60 Eurodac-Verordnung: Territorialer Anwendungsbereich

1. Wortlaut

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 nicht gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen über Daten, die erhoben werden, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern.

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art._60_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel