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art._21_aufenthaltsverordnung

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art._21_aufenthaltsverordnung [2026/10/31 09:50] – angelegt marcelart._21_aufenthaltsverordnung [2026/10/31 09:50] (aktuell) – marcel
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 Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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art._21_aufenthaltsverordnung.1793436642.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel