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art._21_aufenthaltsverordnung

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§ 21 AufenthV [Grenzgängerkarten]

1. Wortlaut

<blockquote> Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. </blockuote>

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