art._21_aufenthaltsverordnung
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§ 21 AufenthV [Grenzgängerkarten]
1. Wortlaut
<blockquote> Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. </blockuote>
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