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art._21_aufenthaltsverordnung

§ 21 AufenthV [Grenzgängerkarten]

1. Wortlaut

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

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art._21_aufenthaltsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel