art._21_aufenthaltsverordnung
§ 21 AufenthV [Grenzgängerkarten]
1. Wortlaut
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
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