art._23_eurodac-verordnung-2013

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._23_eurodac-verordnung-2013 [2026/08/02 20:14] – angelegt marcelart._23_eurodac-verordnung-2013 [2026/08/02 21:10] (aktuell) marcel
Zeile 1: Zeile 1:
-====== Art. 23 Eurodac-Verordnung 2013:  ======+====== Art. 23 Eurodac-Verordnung 2013: Verantwortung für die Datenverarbeitung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
 <blockquote> <blockquote>
 +(1) Der Herkunftsmitgliedstaat ist verantwortlich für
  
 +a) die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Fingerabdrücke;
 +
 +b) die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Fingerabdruckdaten sowie sonstiger Daten nach Artikel 11, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 an das Zentralsystem;
 +
 +c) die Richtigkeit und die Aktualität der Daten bei deren Übermittlung an das Zentralsystem;
 +
 +d) die Rechtmäßigkeit der Speicherung, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten im Zentralsystem unbeschadet der Verantwortung der Agentur;
 +
 +e) die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der vom Zentralsystem übermittelten Ergebnisse des Abgleichs der Fingerabdruckdaten.
 +
 +(2) Gemäß Artikel 34 trägt der Herkunftsmitgliedstaat für die Sicherheit der Daten nach Absatz 1 vor und bei der Übermittlung an das Zentralsystem sowie für die Sicherheit der Daten, die er vom Zentralsystem empfängt, Sorge.
 +
 +(3) Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die endgültige Identifizierung der Daten gemäß Artikel 25 Absatz 4 verantwortlich.
 +
 +(4) Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das Zentralsystem gemäß den Bestimmungen der Verordnung betrieben wird. Insbesondere gewährleistet die Agentur Folgendes:
 +
 +a) sie trifft Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass mit dem Zentralsystem arbeitende Personen die darin gespeicherten Daten nur in einer Weise verarbeiten, die dem mit Eurodac verfolgten Zweck nach Artikel 1 Absatz 1 entspricht;
 +
 +b) sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit des Zentralsystems gemäß Artikel 34 zu gewährleisten;
 +
 +c) sie stellt sicher, dass unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten nur die Personen Zugang zu dem System erhalten, die befugt sind, mit dem Zentralsystem zu arbeiten.
 +
 +Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 ergreift.
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._23_eurodac-verordnung-2013.1785694453.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel