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art._39_eurodac-verordnung-2013

Art. 39 Eurodac-Verordnung 2013: Kosten

1. Wortlaut

(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(2) Die Kosten für die nationalen Zugangsstellen und die Kosten für deren Anbindung an das Zentralsystem werden von den Mitgliedstaaten getragen.

(3) Die Mitgliedstaaten und Europol errichten und unterhalten auf eigene Kosten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendige technische Infrastruktur und kommen für die Kosten auf, die ihnen durch Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 entstehen.

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art._39_eurodac-verordnung-2013.txt · Zuletzt geändert: von marcel