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art._44_eurodac-verordnung-2013


Art. 44 Eurodac-Verordnung 2013: Übergangsbestimmungen

1. Wortlaut

Daten, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 im Zentralsystem blockiert wurden, werden freigegeben und gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung am 20. Juli 2015 markiert.

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