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art._27_ammvo

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art._27_ammvo [2026/11/05 22:17] – [3. Zum Begriff der "Erstentscheidung"] marcelart._27_ammvo [2026/11/05 22:22] (aktuell) – marcel
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 Die Vorschrift erstzt Art. 10 Dublin-III-VO, dem sie inhaltlich im Wesentlichen entspricht. Die Vorschrift erstzt Art. 10 Dublin-III-VO, dem sie inhaltlich im Wesentlichen entspricht.
  
-===== - Zum Begriff der "Erstentscheidung" =====+===== - Zum Begriff der „Erstentscheidung" =====
  
 Die AMM-VO  hat aus der Dublin-III-VO den Begriff der "Erstentschedung" mit den damit verbundenen Unlarheiten übernommen. Zu der zu der entsprechenden Formulieung in Art. 10 Dublin-III-VO ergangenen Rechtsprechung siehe den entsprechenden [[art._10_dublin-iii-verordnung#zum_begriff_der_erstentscheidung|Abschnitt dort]]. Die AMM-VO  hat aus der Dublin-III-VO den Begriff der "Erstentschedung" mit den damit verbundenen Unlarheiten übernommen. Zu der zu der entsprechenden Formulieung in Art. 10 Dublin-III-VO ergangenen Rechtsprechung siehe den entsprechenden [[art._10_dublin-iii-verordnung#zum_begriff_der_erstentscheidung|Abschnitt dort]].
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