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Inhaltsverzeichnis
Art. 27 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
1. Wortlaut
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben.
2. Allgemeines
Die Vorschrift erstzt Art. 10 Dublin-III-VO, dem sie inhaltlich im Wesentlichen entspricht.
3. Zum Begriff der "Erstentscheidung"
Die AMM-VO hat aus der Dublin-III-VO den Begriff der „Erstentschedung“ mit den damit verbundenen Unlarheiten übernommen. Zu der zu der entsprechenden Formulieung in Art. 10 Dublin-III-VO ergangenen Rechtsprechung siehe den entsprechenden Abschnitt dort.
4. Weitere Informationen zum Familiennachzug im Dublin-Verfahren allgemein
- Weitere Informationen zum Familiennachzug im Dublin-Verfahren allgemein bei Art. 26 AMM-VO

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