art._27_ammvo
Art. 27 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
1. Wortlaut
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben.
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