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art._27_ammvo

Art. 27 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

1. Wortlaut

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben.

art._27_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel