art._30_easo-verordnung
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| + | (1) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus dem Kreise der Personen ausgewählt, | ||
| + | Im Anschluss an diese Erklärung kann das Europäische Parlament eine Stellungnahme abgeben, in der es seine Meinung zu dem ausgewählten Bewerber äußert. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament darüber, inwieweit dieser Stellungnahme Rechnung getragen wird. Die Stellungnahme wird bis zur Ernennung des Bewerbers als persönlich eingestuft und vertraulich behandelt. | ||
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| + | In den letzten neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der sie insbesondere Folgendes prüft: | ||
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| + | — die Leistungen des Exekutivdirektors und | ||
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| + | — die Aufgaben und Anforderungen des Unterstützungsbüros in den kommenden Jahren. | ||
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| + | (2) Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtigung dieser Bewertung und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Anforderungen des Unterstützungsbüros dies rechtfertigen, | ||
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| + | (3) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit wird der Exekutivdirektor aufgefordert, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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