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art._34_easo-verordnung

Art. 34 EASO-Verordnung: Aufstellung des Haushaltsplans

1. Wortlaut

(1) Der Exekutivdirektor erstellt jährlich zusammen mit dem Stellenplan einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Verwaltungsrat übermittelt.

(2) Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros für das folgende Haushaltsjahr auf.

(3) Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros wird der Kommission jedes Jahr bis zum 10. Februar übermittelt. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.

(4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde).

(5) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an das Unterstützungsbüro.

(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des Unterstützungsbüros.

(8) Der Haushaltsplan des Unterstützungsbüros wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Soweit dies erforderlich ist, wird er entsprechend angepasst.

(9) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von derartigen Vorhaben in Kenntnis.

(10) Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

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art._34_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel