art._34_rueckfuehrungsverordnung

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-====== Art.  Rückführungsverordnung:  ======+====== Art. 34 Rückführungsverordnung: Rückübernahme ======
  
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 +(1) Gegebenenfalls leiten die zuständigen Behörden nach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls mit Unterstützung durch Frontex, die Rückübernahme ein, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Bestätigung der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen, die Ausstellung eines Reisedokuments für den Drittstaatsangehörigen und die Organisation einer Rückkehraktion.
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 +Gegebenenfalls ist das europäische Reisedokument für die Rückkehr im Einklang mit dem geltenden Rückübernahmeinstrument und der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1953/oj).)) zu verwenden.
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 +(2) Die Rückübernahme in Drittstaaten wird durch spezielle EU-Verbindungsbeamte für Rückkehrfragen unterstützt, die von der Union finanziert werden. Diese Verbindungsbeamten sind Teil der Struktur der Delegationen der Union und stimmen sich bei der Verwirklichung der einschlägigen politischen Prioritäten der Union eng mit der Kommission ab.
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