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art._13_staatsangehoerigkeitsgesetz

§ 13 StAG [Ehemalige Deutsche]

1. Wortlaut

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

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art._13_staatsangehoerigkeitsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel