art._36_rueckfuehrungsverordnung
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| - | ====== Art. Rückführungsverordnung: | + | ====== Art. 36 Rückführungsverordnung: |
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| + | (1) Die Mitgliedstaaten nutzen zur Durchführung dieser Verordnung alle geeigneten Mittel der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs. | ||
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| + | (2) Der Informationsaustausch erfolgt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und darf nur zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinden. | ||
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| + | (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander auf Ersuchen verfügbare Informationen über einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Durchführung des Rückkehrverfahrens und der Bereitstellung von Rückkehr- und Reintegrationshilfe. | ||
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| + | (4) Können die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über die EU-Informationssysteme im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, | ||
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| + | (5) Das Informationsersuchen ist entsprechend zu begründen. | ||
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| + | (6) Die in Absatz 3 genannten Informationen können insbesondere Folgendes umfassen: | ||
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| + | a) Informationen, | ||
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| + | b) Informationen im Zusammenhang mit den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen; | ||
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| + | c) Informationen über die Staatsangehörigkeit sowie zum Reisedokument bzw. zu den Reisedokumenten des Drittstaatsangehörigen; | ||
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| + | d) Informationen über den Wohnsitz, Reiserouten, | ||
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| + | e) Informationen über den Aufenthaltsstatus oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen, | ||
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| + | f) Informationen zu der den Drittstaatsangehörigen betreffenden Rückkehraktion; | ||
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| + | g) gegebenenfalls Informationen über die Reintegration des Drittstaatsangehörigen, | ||
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| + | h) die Gründe für jede Rückkehrentscheidung, | ||
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| + | i) Informationen darüber, inwieweit der Drittstaatsangehörige die Pflichten nach Artikel 18 oder die Maßnahmen nach Artikel 20 erfüllt bzw. befolgt; | ||
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| + | j) Informationen darüber, ob der Drittstaatsangehörige in Haft genommen wurde oder ob Alternativen zur Inhaftnahme angewandt wurden; | ||
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| + | k) Informationen zu Einträgen im Strafregister oder zu der von dem Drittstaatsangehörigen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit; | ||
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| + | l) Informationen über die Vulnerabilität sowie die gesundheitlichen und medizinischen Bedürfnisse des Drittstaatsangehörigen. | ||
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| + | (7) Der ersuchte Mitgliedstaat ist verpflichtet, | ||
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| + | (8) Eine ausbleibende, | ||
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| + | (9) Die ausgetauschten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 3 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informationen dürfen in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach Art und Befugnissen der empfangenden Behörde nur den mit dem Rückkehrverfahren, | ||
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| + | (10) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander auf Ersuchen die Originale der Reisedokumente eines Drittstaatsangehörigen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._36_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
