art._36_rueckfuehrungsverordnung

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art._36_rueckfuehrungsverordnung [2026/10/17 20:45] – angelegt marcelart._36_rueckfuehrungsverordnung [2026/10/18 10:24] (aktuell) – marcel
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-====== Art.  Rückführungsverordnung:  ======+====== Art. 36 Rückführungsverordnung: Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Die Mitgliedstaaten nutzen zur Durchführung dieser Verordnung alle geeigneten Mittel der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs.
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 +(2) Der Informationsaustausch erfolgt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und darf nur zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinden.
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 +(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander auf Ersuchen verfügbare Informationen über einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Durchführung des Rückkehrverfahrens und der Bereitstellung von Rückkehr- und Reintegrationshilfe.
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 +(4) Können die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über die EU-Informationssysteme im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj).)) oder durch Zusatzinformationen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1860 ausgetauscht werden, werden grundsätzlich ausschließlich diese Möglichkeiten genutzt.
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 +(5) Das Informationsersuchen ist entsprechend zu begründen.
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 +(6) Die in Absatz 3 genannten Informationen können insbesondere Folgendes umfassen:
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 +a) Informationen, die zur Feststellung der Identität des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen und Verwandten sowie zur Feststellung sonstiger familiärer Beziehungen erforderlich sind;
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 +b) Informationen im Zusammenhang mit den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen;
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 +c) Informationen über die Staatsangehörigkeit sowie zum Reisedokument bzw. zu den Reisedokumenten des Drittstaatsangehörigen;
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 +d) Informationen über den Wohnsitz, Reiserouten, gesprochene Sprachen und Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern) des Drittstaatsangehörigen;
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 +e) Informationen über den Aufenthaltsstatus oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen, einschließlich Aufenthaltstitel oder Visa, sowie über alle diesbezüglichen Anträge oder Verlängerungen, die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erteilt wurden;
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 +f) Informationen zu der den Drittstaatsangehörigen betreffenden Rückkehraktion;
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 +g) gegebenenfalls Informationen über die Reintegration des Drittstaatsangehörigen, einschließlich Informationen zur Vulnerabilität;
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 +h) die Gründe für jede Rückkehrentscheidung, die den Drittstaatsangehörigen betrifft;
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 +i) Informationen darüber, inwieweit der Drittstaatsangehörige die Pflichten nach Artikel 18 oder die Maßnahmen nach Artikel 20 erfüllt bzw. befolgt;
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 +j) Informationen darüber, ob der Drittstaatsangehörige in Haft genommen wurde oder ob Alternativen zur Inhaftnahme angewandt wurden;
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 +k) Informationen zu Einträgen im Strafregister oder zu der von dem Drittstaatsangehörigen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit;
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 +l) Informationen über die Vulnerabilität sowie die gesundheitlichen und medizinischen Bedürfnisse des Drittstaatsangehörigen.
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 +(7) Der ersuchte Mitgliedstaat ist verpflichtet, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen zu antworten.
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 +(8) Eine ausbleibende, unvollständige oder verzögerte Antwort eines Mitgliedstaats auf ein Ersuchen gemäß dem vorliegenden Artikel darf die Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsentscheidung nicht verhindern oder verzögern. Der ersuchende Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht auf der Grundlage der seinen zuständigen Behörden bereits vorliegenden Informationen vorgehen.
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 +(9) Die ausgetauschten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 3 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informationen dürfen in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach Art und Befugnissen der empfangenden Behörde nur den mit dem Rückkehrverfahren, der Rückübernahme oder der Bereitstellung von Reintegrationshilfe betrauten Behörden oder Justizbehörden übermittelt werden.
 +
 +(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander auf Ersuchen die Originale der Reisedokumente eines Drittstaatsangehörigen, wenn diese Reisedokumente für die Sicherstellung der Rückkehr erforderlich sind.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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art._36_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel