art._37_rueckfuehrungsverordnung
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| + | (1) Unbeschadet der Artikel 38 und 39 können Daten nach Artikel 36 Absatz 6 Buchstaben a bis h von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats oder an Dritte, die für Reintegrationshilfe oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr im Zusammenhang stehende Aufgaben zuständig sind — wie Fluggesellschaften oder medizinische Dienstleister —, übermittelt werden, sofern dies für die Rückkehr, die Rückübernahme oder die Reintegration erforderlich ist. | ||
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| + | (2) Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermitteln, | ||
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| + | (3) Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, | ||
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