art._37_rueckfuehrungsverordnung

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-====== Art.  Rückführungsverordnung:  ======+====== Art. 37 Rückführungsverordnung: Übermittlung von Daten über Drittstaatsangehörige an Drittstaaten zum Zwecke der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration ======
  
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 +(1) Unbeschadet der Artikel 38 und 39 können Daten nach Artikel 36 Absatz 6 Buchstaben a bis h von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats oder an Dritte, die für Reintegrationshilfe oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr im Zusammenhang stehende Aufgaben zuständig sind — wie Fluggesellschaften oder medizinische Dienstleister —, übermittelt werden, sofern dies für die Rückkehr, die Rückübernahme oder die Reintegration erforderlich ist.
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 +(2) Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermitteln, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang steht.
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 +(3) Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, so wird sie dokumentiert, und die Dokumentation wird der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt, einschließlich des Datums und der Uhrzeit der Übermittlung sowie Informationen über die zuständige Behörde des empfangenden Drittstaats. Diese Angaben beschränken sich auf diejenigen Informationen, die unbedingt erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsgrundlage für die Übermittlung nachzuweisen, und beinhalten keinerlei zusätzliche Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten.
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