art._38_rueckfuehrungsverordnung
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| + | (1) Daten zu einer oder mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats oder an Dritte, die für Reintegrationshilfe oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr im Zusammenhang stehende Aufgaben zuständig sind, übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: | ||
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| + | a) Der Drittstaatsangehörige, | ||
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| + | b) die Übermittlung der Daten ist für die Rückkehr, die Rückübernahme und die Bereitstellung einer maßgeschneiderten nichtfinanziellen Reintegrationshilfe erforderlich; | ||
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| + | c) die zuständige Behörde hat überprüft und Frontex hat sich gegebenenfalls vergewissert, | ||
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| + | d) die zuständige Behörde hat überprüft und Frontex hat sich gegebenenfalls vergewissert, | ||
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| + | (2) Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermitteln, | ||
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| + | (3) Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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