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art._38a_aufenthaltsgesetz

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art._38a_aufenthaltsgesetz [2026/08/29 20:58] – [2.1 EuGH, Urteil vom 29.06.2023, C‑829/21 und C‑129/22] marcelart._38a_aufenthaltsgesetz [2026/08/29 21:49] (aktuell) – [2. Rechtsprechung des EuGH zur Daueraufenthaltsrichtlinie] marcel
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 Im Kontext des § 38a AufenthG ist insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zur [[https://www.asyl.net/recht/gesetzestexte/eu-recht/richtlinien/daueraufenthaltsrichtlinie-2003109eg|Daueraufenthaltsrichtlinie]] zu berücksichtigen. Im Kontext des § 38a AufenthG ist insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zur [[https://www.asyl.net/recht/gesetzestexte/eu-recht/richtlinien/daueraufenthaltsrichtlinie-2003109eg|Daueraufenthaltsrichtlinie]] zu berücksichtigen.
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 +Die Entscheidungen sind in der Beratungspraxis sehr relevant. Sie betreffen den Fall, dass jemand die Stellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte*r in einem Mitgliedstaat verliert, weil diese Person sechs Jahre lang nicht mehr dort gewesen ist. Dies gilt beispielsweise für Italien. Aus der erstgenannten Entscheidung folgt, dass die Ausländerbehörde in diesem Falle die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht mehr verlängern muss. Aus der zweiten Entscheidung folgt hingegen, dass eine Anwesenheit von wenigen Tagen in dem anderen Mitgliedstaat, also etwa eine gut dokumentierte Urlaubsreise, ausreicht, um das Erlöschen der Rechtsstellung dort zu verhindern.
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 +Für die Beratungspraxis bedeutet das einerseits, dass versucht werden sollte, die Menschen in Richtung eines möglichst raschen Wechsels in einen anderen, vom Fortbestehen des Aufenthaltsrechts in dem anderen Mitgliedstaat unabhängigen Aufenthaltstitel bzw. Status (z.B. Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG), Einbürgerung) zu beraten, zum anderen aber auch, sie darauf hinzuweisen, dass sie ab und zu mal für ein paar Tage in den anderen Mitgliedstaat reisen und die Reise gut dokumentieren sollten, um das Erlöschen des Status zu verhindern.
  
 ==== - EuGH, Urteil vom 29.06.2023, C-829/21 und C-129/22 ==== ==== - EuGH, Urteil vom 29.06.2023, C-829/21 und C-129/22 ====
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