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Inhaltsverzeichnis
§ 38a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
1. Wortlaut
(1) 1Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. 2§ 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. 4In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) 1Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. 2Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. 3Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
2. Rechtsprechung des EuGH zur Daueraufenthaltsrichtlinie
Im Kontext des § 38a AufenthG ist insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zur Daueraufenthaltsrichtlinie zu berücksichtigen.
2.1 EuGH, Urteil vom 29.06.2023, C-829/21 und C-129/22
Rn. 89:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 geänderten Fassung, und insbesondere ihr Art. 22 Abs. 1 Buchst. b,
ist dahin auszulegen, dass
ein Mitgliedstaat die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, den er einem Drittstaatsangehörigen nach den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung erteilt hat, aus dem in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung genannten Grund versagen kann, dass der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem Mitgliedstaat, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat, verloren hat, da er sich während eines Zeitraums von sechs Jahren nicht in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat und dieser Mitgliedstaat keinen Gebrauch von der in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Möglichkeit gemacht hat, vorausgesetzt, dass die Frist von sechs Jahren spätestens zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelaufen war und dass der Drittstaatsangehörige vorher aufgefordert wurde, etwaige Anwesenheiten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats, die in diese Frist fallen, nachzuweisen.
2. Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109 in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
der zweite Mitgliedstaat, der diese Bestimmungen mittels zweier verschiedener Vorschriften umsetzt, sie ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt, wenn die erste Vorschrift den in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung genannten Grund für den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgreift und die zweite Vorschrift ohne eine konkrete Bezugnahme auf einen der in Art. 9 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung genannten Verlustgründe vorsieht, dass ein nach den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden soll, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in dem Mitgliedstaat, der sie zuerkannt hatte, verloren hat.
3. Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/109 in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
der Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung oder die Verlängerung eines solchen Titels beantragt hat, diesen Antrag, sofern der Mitgliedstaat diese Bestimmung nicht umgesetzt hat, nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Drittstaatsangehörige seinem Antrag keine Nachweise über ausreichenden Wohnraum beigefügt hat.
2.2 EuGH, Urteil vom 20.01.2022, C-432/20
Rn. 48:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Gebiet der Europäischen Union während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreicht, um zu verhindern, dass dieser Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet.
3. Weitere Infos
- „EuGH zur Verlängerung von §38a“ - Hinweise der GGUA zur Rechtsprechung des EuGH

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