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art._39_asylgesetz

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art._39_asylgesetz [2026/08/17 12:11] – angelegt marcelart._39_asylgesetz [2026/08/17 12:13] (aktuell) – marcel
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-====== § 39 AsylG:  ======+====== § 39 AsylG: Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +<sup>1</sup>Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. <sup>2</sup>In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. <sup>3</sup>Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._39_asylgesetz.1786961508.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel