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art._39_asylgesetz

§ 39 AsylG: Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung

1. Wortlaut

1Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. 2In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. 3Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.

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art._39_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel