art._40_ammvo
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung | |||
| art._40_ammvo [2026/06/07 18:05] – [1. Wortlaut] marcel | art._40_ammvo [2026/06/21 21:07] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und antwortet auf das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers unverzüglich, | + | < |
| - | > | + | (1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und antwortet auf das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers unverzüglich, |
| - | >(2) Abweichend von Absatz 1 antwortet der ersuchte Mitgliedstaat im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs. | + | |
| - | > | + | (2) Abweichend von Absatz 1 antwortet der ersuchte Mitgliedstaat im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs. |
| - | >(3) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet. | + | |
| - | > | + | (3) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet. |
| - | >(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse fest, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes festgelegten Kriterien aufgeführt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | + | |
| - | > | + | (4) Die Kommission legt im Wege((Berichtigung, |
| - | >Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff | + | |
| - | > | + | Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff |
| - | >Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff Indizien einzelne Anhaltspunkte, | + | |
| - | > | + | Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff Indizien einzelne Anhaltspunkte, |
| - | >(5) Das Beweis- und Indizienerfordernis darf nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen. | + | |
| - | > | + | (5) Das Beweis- und Indizienerfordernis darf nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen. |
| - | >(6) Der ersuchte Mitgliedstaat erkennt seine Zuständigkeit an, sofern die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen. | + | |
| - | > | + | (6) Der ersuchte Mitgliedstaat erkennt seine Zuständigkeit an, sofern die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen. |
| - | >Wird das Ersuchen auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt und ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht der Auffassung, dass die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit festzustellen, | + | |
| - | > | + | Wird das Ersuchen auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt und ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht der Auffassung, dass die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit festzustellen, |
| - | >(7) Hat der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 39 Absatz 2 um eine dringende Antwort ersucht, antwortet der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der gesetzten Frist oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs. | + | |
| - | > | + | (7) Hat der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 39 Absatz 2 um eine dringende Antwort ersucht, antwortet der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der gesetzten Frist oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs. |
| - | >(8) Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch nicht innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 1 dieses Artikels oder gegebenenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist nach den Absätzen 2 und 7 dieses Artikels mit einer begründeten Antwort, gestützt auf alle Umstände des Falles hinsichtlich der einschlägigen Kriterien nach Kapitel II, ab, so gilt dies als Annahme des Gesuchs und begründet die Verpflichtung zur Aufnahme der betreffenden Person, einschließlich der Verpflichtung, | + | |
| - | > | + | (8) Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch nicht innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 1 dieses Artikels oder gegebenenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist nach den Absätzen 2 und 7 dieses Artikels mit einer begründeten Antwort, gestützt auf alle Umstände des Falles hinsichtlich der einschlägigen Kriterien nach Kapitel II, ab, so gilt dies als Annahme des Gesuchs und begründet die Verpflichtung zur Aufnahme der betreffenden Person, einschließlich der Verpflichtung, |
| - | >Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformblatt für Antworten fest, in denen die Gründe gemäß diesem Artikel ausgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | + | |
| + | Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformblatt für Antworten fest, in denen die Gründe gemäß diesem Artikel ausgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._40_ammvo.1780848327.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
