art._66_ammvo
Art. 66 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Referenzschlüssel
1. Wortlaut
Der von jedem Mitgliedstaat zu erbringende in Artikel 57 Absatz 3 genannte Anteil an den Solidaritätsbeiträgen wird nach der Formel im Anhang I berechnet und beruht für jeden Mitgliedstaat auf den folgenden — anhand der neuesten verfügbaren Eurostat-Daten ermittelten — Kriterien:
a) der Bevölkerungszahl (50 % der Gewichtung),
b) dem gesamten BIP (50 % der Gewichtung).
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