art._43_ammvo
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| + | ====== Art. 43 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: | ||
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| (1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. | (1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. | ||
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| Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im nationalem Recht((Berichtigung, | Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im nationalem Recht((Berichtigung, | ||
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| + | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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