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art._43_ammvo

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art._43_ammvo [2026/06/18 10:54] marcelart._43_ammvo [2026/06/18 11:03] (aktuell) – alte Version wiederhergestellt (2026/06/18 10:49) marcel
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 +====== Art. 43 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Rechtsbehelfe ======
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 +===== - Wortlaut =====
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 (1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. (1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
  
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 Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im nationalem Recht((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) festgelegt. Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im nationalem Recht((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) festgelegt.
 +</blockquote>
 +
 +~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
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